Auszug aus dem TierSchG in der Fassung vom 18.05.2006
§1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Weitere Paragraphen beschreiben unterschiedliche Lebensbereiche der Tiere! Darüber hinaus gibt es noch tierartspezifische Verordnungen und Empfehlungen z.B. für Hunde, Katzen, Pferde, Esel, Kleintiere u.a.m.
Bitte denkt daran, daß es sich hier lediglich um die MINDESTANFORDERUNGEN handelt.
Besser geht immer!!!